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   BVerwG, 26.03.1979 - VI C 16.77   

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https://dejure.org/1979,1344
BVerwG, 26.03.1979 - VI C 16.77 (https://dejure.org/1979,1344)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1979 - VI C 16.77 (https://dejure.org/1979,1344)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1979 - VI C 16.77 (https://dejure.org/1979,1344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Renten aus der Sozialversicherung auf die Versorgungsbezüge - Begriff der Überversicherungsrente - Berücksichtigung rentenversicherungsrechtlicher Ersatzzeiten im Rahmen der Ermittlung der Überversicherungsrente - Berechnung des auf die Versorgungsbezüge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 1
  • DVBl 1979, 806
  • DVBl 1979, 856
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 93.65

    Festsetzung von Versorgungsansprüchen - Berechnung von Ruhegehaltsbezügen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1979 - 6 C 16.77
    Bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 BBG auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Teils einer "Überversicherungsrente" bleiben rentenversicherungsrechtliche Ersatzzeiten unberücksichtigt (im Anschluß an BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65]).

    Diese Anrechnungsregel gilt gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 BBG auch für eine zusätzliche Altersversorgung, wie sie der aus einer freiwilligen Überversicherung erwachsene Teil der dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gewährten einheitlichen Gesamtrente darstellt (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [14]).

    Da nur der Teil der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, der auf Beitragsleistungen des Dienstherrn beruht ("insoweit ... als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen [ergänze: des Versorgungsempfängers] beruht"), diese Leistungen im Rahmen der Pflichtversicherung aber geringer sind (1/2) als die vom Dienstherrn zu einer Überversicherung zu erbringenden (2/3), setzt das getrennte Anrechnungsberechnungen für die fiktive "Normalrente", die aus einer einfachen Pflichtversicherung erwachsen wäre, und die auf erhöhten Beitragsleistungen beruhende "Überversicherungsrente" voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 67.63 - [a.a.O.]; BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [14 f.]).

    Die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Anzahl dieser Jahre ist folglich für die Versorgungsbehörde verbindlich (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [6]; Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1]).

    Vielmehr muß im Wege der Gesetzesauslegung ermittelt werden, welches Berechnungselement nach Sinn und Zweck des § 115 Abs. 2 BBG dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff der "für die Renten angerechneten Versicherungsjahre" am ehesten entspricht (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [7]).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVerwGE 36, 1 (15) [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] entschieden, daß es nicht gerechtfertigt ist, bei der Bemessung des auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden Rententeils aus der Überversicherung zugunsten des Versorgungsempfängers auch die Versicherungsjahre zu berücksichtigen, in denen nur zur Erhöhung des Pflichtversicherungs-Rententeils, dagegen nichts zur Erhöhung des Überversicherungs-Rententeils beigetragen wurde.

    Zwar geht die in § 115 Abs. 2 Satz 1 BBG für die Pflichtversicherungsrente vorgeschriebene Anrechnungsmethode darüber hinaus, indem sie mit dem Begriff "angerechnete Versicherungsjahre" auf die der Rentenberechnung seitens des Rentenversicherungsträgers zugrunde gelegten "anrechnungsfähigen Versicherungsjahre" abstellt (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [6]), die neben den Beitragszeiten auch Zeiten ohne Beitragsleistung (Ersatzzeiten) sowie Ausfall- und Zurechnungszeiten einschließen (§ 35 AVG i.V.m. §§ 30, 31, 36, 37 AVG), in denen der Dienstherr ebenfalls keine Beitragsleistungen zugunsten des Versorgungsempfängers erbracht hat.

  • BVerwG, 14.11.1969 - VI C 67.63

    Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge - Ermittlung des anzurechnenden

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1979 - 6 C 16.77
    Einer derartigen Klarstellung kommt Bedeutung nicht erst vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an zu, sondern der klargestellte Sinn des Gesetzes verlangt Geltung auch in den gleichliegenden Fällen, die vor diesem Zeitpunkt liegen (Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 67.63 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 27 = RiA 1970, 38]).

    Da nur der Teil der Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, der auf Beitragsleistungen des Dienstherrn beruht ("insoweit ... als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen [ergänze: des Versorgungsempfängers] beruht"), diese Leistungen im Rahmen der Pflichtversicherung aber geringer sind (1/2) als die vom Dienstherrn zu einer Überversicherung zu erbringenden (2/3), setzt das getrennte Anrechnungsberechnungen für die fiktive "Normalrente", die aus einer einfachen Pflichtversicherung erwachsen wäre, und die auf erhöhten Beitragsleistungen beruhende "Überversicherungsrente" voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. November 1969 - BVerwG 6 C 67.63 - [a.a.O.]; BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [14 f.]).

  • BVerwG, 04.11.1971 - VI C 1.68

    Anrechnung von Rententeilen auf dieVersorgungsbezüge - Behandlung von

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1979 - 6 C 16.77
    Die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Anzahl dieser Jahre ist folglich für die Versorgungsbehörde verbindlich (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [6]; Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1]).
  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 42.79

    Zweck der Anrechnung von Rententeilen - Berechnungsformel für den anzurechnenden

    Der zur Vermeidung einer Doppelversorgung erforderliche Ausgleich geschieht in der Weise, daß die Versorgungsbezüge um den Rentenertrag dieser Beitragsanteile, d.h. um den auf ihnen beruhenden Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, indem dieser Rententeil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird (Urteil vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [BVerwGE 58, 1, 4 [BVerwG 26.03.1979 - 6 C 16/77] = Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 42]).

    In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger "für die Rente angerechneten Versicherungsjahre" zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen (Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] und vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 26.81

    Voraussetzungen für die Anrechnung einer Knappschaftsrente auf die

    Der zur Vermeidung einer Doppelversorgung erforderliche Ausgleich geschieht in der Weise, daß die Versorgungsbezüge um den Rentenertrag dieser Beitragsanteile, d.h. um den auf ihnen beruhenden Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, indem dieser Rententeil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird (Urteil vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [BVerwGE 58, 1, 4 = Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 42];Urteil vom 15. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 42.79 - [Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 4]).

    Die vom Rentenversicherungsträger ermittelte Anzahl dieser Jahre ist folglich für die Versorgungsbehörde verbindlich (BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] [6];Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1]; BVerwGE 58, 1 [BVerwG 26.03.1979 - 6 C 16/77] [7]).

  • BVerwG, 01.12.1980 - 6 C 115.78

    Rückforderung von Versorgungsbezügen auf Grund einer nachträglichen Neuberechnung

    Der zur Vermeidung einer Doppelversorgung erforderliche Ausgleich geschieht in der Weise, daß die Versorgungsbezüge um den Rentenertrag dieser Beitragsanteile, d.h. um den auf ihnen beruhenden Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gekürzt werden, indem dieser Rententeil auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird(Urteil vom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [BVerwGE 58, 1, 4 [BVerwG 26.03.1979 - 6 C 16/77] = Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 42]).

    In die Berechnungsformel, nach der der anzurechnende Rententeil zu errechnen ist, sind die von dem Rentenversicherungsträger 'für die Rente angerechneten Versicherungsjahre' zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungekürzt einzusetzen(Urteile vom 28. Januar 1965 - BVerwG 2 C 156.61 - [Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 19], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 93.65 - [BVerwGE 36, 1 [BVerwG 02.07.1970 - II C 93/65] = Buchholz a.a.O. Nr. 28], vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29], vom 5. August 1970 - BVerwG 6 C 59.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 31], vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 50.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33], vom 4. November 1971 - BVerwG 6 C 1.68 - [Buchholz 237.5 § 168 HessBG Nr. 1] undvom 26. März 1979 - BVerwG 6 C 16.77 - [a.a.O.]).

  • VG München, 27.04.2017 - M 10 K 16.3714

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit

    Schon die beiden Eurocontrol-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1981 und vom 10. November 1981 (BVerwGE 58, 1 und 59, 364) hatten deutlich gemacht, dass nicht nur von der EG, sondern auch von anderen internationalen Organisationen Rechtsakte ausgehen können, die Fragen des Grundrechtsschutzes aufwerfen.
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